Satzung Lädele Weilheim eG

§1 Name, Sitz, Gegenstand

1. Die Genossenschaft heißt Lädele Weilheim eG.

2. Der Sitz der Genossenschaft ist Weilheim.

3. Der Gegenstand der Genossenschaft ist die Versorgung der Mitglieder mit Nahversorgungseinrichtungen, einschließlich Dienstleistungen für den täglichen Bedarf (Vermittlung von Post- und Paketdienstleistungen).

4. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

5. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

 

§2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

1. Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.

2. Die Mitglieder können weitere Geschäftsanteile übernehmen.

3. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

4. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 30% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

5. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

6. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.

7. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

 

§3 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung wird durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Weilheim einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Das Erscheinungsdatum des Amtsblatts muss mindestens 28 Kalendertage vor der Generalversammlung liegen. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung bekanntgegeben werden.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

5. Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalversammlung vorgesehen werden.

6. Beschlüsse werden gem. §47 GenG protokolliert.

7. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit.

 

§4 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.

2. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

4. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

5. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 5.000,00 übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

 

§5 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.

2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

3. Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

1. Die Kündigung der Mitgliedschaft und einzelner Anteile kann schriftlich mit einer Frist von einem Jahr erfolgen; frühestens jedoch zum 31.12.2018.

2. Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.

5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

 

§7 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Weilheim.

Download Satzung als pdf

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.